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bau aktuell 2, Februar 2019, Seite 54

Die (in der Baupraxis regelmäßig verkannte) Bedeutung des Umfangs eines Vertrages

Hermann Wenusch

Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Baupraxis kritisch auseinander, die es mit vertragsrechtlichen Grundsätzen nicht immer genau nimmt.

1. Einleitung

Die Baupraxis lebt in einem Paralleluniversum, was juristisches Wissen betrifft. Grundlegende Prinzipien der Rechtswissenschaft sind völlig unbekannt. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn es anders kommt, als bis zum Vertragsabschluss von den Parteien vermutet wurde: Der Auftraggeber erteilt einen zusätzlichen Auftrag und der Auftragnehmer führt ihn ohne jede Widerrede aus, um danach (!) ein Nachtragsangebot zu legen.

Es besteht kaum ein Bewusstsein, dass ein Vertrag kein beliebig flexibles Instrument ist: Auch Pläne werden laufend geändert, und sei es nur, dass die Ausführungsplanung nicht völlig mit der Einreichplanung, auf deren Grundlage allzu oft der Bauwerkvertrag geschlossen wird, übereinstimmt. Ohne irgendwie auf die Grenzen des abgeschlossenen Vertrages zu achten, werden vom Bauunternehmer nicht bloß Nachforderungen für Erschwernisse (im Baujargon: „Behinderungen“) gestellt, sondern auch Forderungen für zusätzliche Leistungen werden nicht vom Hauptvertrag unterschieden.

Alles, was der Bauunternehmer leistet, wird dem Au...

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