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VwGH: Keine Rückforderung der Eingabengebühr für die Offenlegung des Jahresabschlusses
Klarstellungen durch das Höchstgericht
Bis zur Steuerreform 2000 (BGBl. I 1999/106) war unklar, welche Gerichtsgebühren die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch auslöst. Unstrittigermaßen fiel eine - für alle Rechtsträger gleich hohe - Eintragungsgebühr von 100 S an (TP 10 D I lit. b Z 5 GGG: „Einreichung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Durchführung der Revision: 100 S).Unklar war jedoch, ob auch eine - je nach Rechtsträger unterschiedlich hohe - Eingabengebühr (TP 10 D I lit. a GGG) zu entrichten war.
Da die für Kapitalgesellschaften (§ 5 Z 3 FBG), offenlegungspflichtige Genossenschaften (§ 6 Z 7 FBG) sowie offenlegungspflichtige Personengesellschaften (§ 4 Z 7 FBG) vorgeschriebene Eintragung des Tages der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses nicht antragsgebunden ist, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat,wurde aus Anmerkung 1 zu TP 10 GGG, wonach eine Eingabengebühr für „Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen"zu entrichten ist, abgeleitet, daß für die amtswegige Eintragung des Einreichungstages keine Eingabengebühr zu entrichten ist.
VwGH-Erkenntnis vom , 99/16/0078
Gestützt auf diese ...