Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Stellung von Architekten und Ziviltechnikern im baurechtlichen Konnex
Eigen- und Fremdbild
Mit dem neuen ZTG 2019 sollen das ZTG 1993 und das ZTKG 1993 zusammengefasst und damit das Berufsrecht wie auch die berufliche Vertretung durch die Ziviltechnikerkammern geregelt werden. Mittlerweile liegt die Regierungsvorlage des ZTG 2019 vor und ist auf dem Weg der Gesetzwerdung. Dies soll zum Anlass genommen werden, einen Blick auf die Stellung von Architekten und Ziviltechnikern im baurechtlichen Konnex zu werfen und deren Eigen- und Fremdbild zu beleuchten.
1. Stellung im Baurecht
Architekten und Ziviltechnikern kommen im Zusammenhang mit Bauvorhaben und baubehördlichen Verfahren verschiedene Rollen und Aufgaben gewichtiger Bedeutung zu. Sie kreieren als Planverfasser die Grundlagen für Bauvorhaben, beurteilen wesentliche Sachverhalte als Sachverständige und Gutachter und bilden mit der Ausstellung von Fertigstellungsanzeigen wie auch mit der Tätigkeit als Prüfingenieur einen maßgeblichen Eckpfeiler für rechtskonformes und sicheres Bauen.
Die Wr BauO trifft etwa in den Bestimmungen der § 125, 127 und 128 nähere Regelungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der im Rahmen einer Bauausführung und der Fertigstellung des Bauvorhabens agierenden Personengruppen, so insbesondere ...