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SWK 34, 1. Dezember 1999, Seite S 765

Kein Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

VwGH interpretiert „berufliche Tätigkeit"

Dr. Martin Atzmüller

Wie sich zeigt (und nicht anders zu erwarten war), ist die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG („Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit") zufolge ihrer relativen Unbestimmtheit Gegenstand richterrechtlicher Rechtsfortbildung. Bereits im Erkenntnis vom , 98/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof sein grundsätzliches Verständnis vom Gesetzesbegriff des Tätigkeitsmittelpunktes ausgedrückt. In einem nunmehr ergangenen weiteren Erkenntnis (, 98/15/0211) interpretiert der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandsmerkmal „berufliche Tätigkeit". Eine Vermögensverwaltung ist danach keine berufliche Tätigkeit.

Der zu beurteilende Fall

Der Beschwerdeführer, Finanzbeamter und Vermieter, machte für das Kalenderjahr 1997 im Zusammenhang mit seinen Vermietungseinkünften Aufwendungen unter der Bezeichnung „Büroraumkosten" geltend, die von der belangten Behörde in Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nicht als Werbungskosten anerkannt worden waren.

Die belangte Behörde stützte ihre Auffassung auf die im ersten Arbeitszimmer-Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der zufolge für die Beurteilung des Vorliegens eines Tätigkeitsmittelpunktes eine Gesamtbetrachtung der vom Steu...

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