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ÖBA 2, Februar 2017, Seite 132

Ein Inkassobüro, das mit Verbrauchern, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, im Namen des Kreditgebers neue Tilgungspläne vereinbart, jedoch gegenüber den übrigen gewerblichen Tätigkeiten nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, ist zwar als Kreditvermittler iSd Art 3 Buchst f Verbraucherkreditrichtlinie anzusehen, unterliegt aber nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art 2 Abs 2 Buchst j – Vereinbarungen über einen neuen Tilgungsplan – Unentgeltliche Stundung – Art 3 Buchst f – Kreditvermittler – Im Namen der Kreditgeber handelnde Inkassounternehmen

1.

Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ iS dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

2.

Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts i...

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