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SWK 26, 10. September 1999, Seite R 078

EuGH: Umsatzabhängige Abgaben

Umsatzabhängige Abgaben: Differenzierung beim Ausgabenabzug für die Forschung im Inland und anderen Mitgliedstaaten unzulässig

Urteilstenor des EuGH:

Die Art. 43 EG (früher Art. 52 EGV) und 48 EG (früher Art. 58 EGV) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind.

( Baxter u. a., Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État)

Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrunde liegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf eine französische umsatzabhängige Abgabe für Arzneispezialitäten verwertende Unternehm...

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