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Mängel der Buchführung
• Mängel der Buchführung (keine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Inventurerstellung, Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung von Belegen, nicht nachvollziehbare Verbuchung von Darlehensbeträgen in Millionenhöhe, nicht lückenlose Aufzeichnung von Kommissionsgeschäften oder mangelnde Führung von Wareneingangsbüchern) sind zweifellos geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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