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Verdeckte Gewinnauschüttung
•Da die ausstehende Einlage einer Kapitalgesellschaft eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft darstellt, ist sie nicht zu verzinsen und kann daher keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. - (§ 8 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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