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SWK 26, 10. September 1999, Seite R 75

Verdeckte Gewinnauschüttung

Da die ausstehende Einlage einer Kapitalgesellschaft eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft darstellt, ist sie nicht zu verzinsen und kann daher keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. - (§ 8 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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