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Betriebsausgaben: Empfängernennung
•Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn hervorkommt, daß die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgabe selbst dann ausschließt, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist. - (§ 162 BAO), (Abweisung)
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