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SWK 26, 10. September 1999, Seite R 075

Lustbarkeitsabgabe: Haftung

Erhält ein Obmann eines Vereines für die Ausübung seiner Funktion kein Entgelt, so steht dies der Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftung für Lustbarkeitsabgabe nicht entgegen. - (§ 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung 1963), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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