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Anwendungsvorrang des EWR-Rechts?
Der sog. „Anwendungsvorrang" des EG-Rechts ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem supranationalen Charakter der Europäischen Gemeinschaft; „dieser supranationale Charakter trifft jedoch für den EWR nicht zu" (). Das EWR-Abkommen stellt, sowohl von seinen Zielsetzungen als auch von seinem Systemansatz her gesehen, im wesentlichen einen (multilateralen) völkerrechtlichen Vertrag traditioneller Art dar. Es hat seine Verbindlichkeit durch die Genehmigung des Nationalrats erhalten. Die zu Art. 5 EGV entwickelte Judikatur des EuGH ist somit auf den von seinem Wortlaut her korrespondierenden Art. 3 des EWR-Abkommens nicht anwendbar. Art. 3 des EWR-Abkommens stimmt daher mit der genannten Bestimmung des EGV auch nicht in seinem „wesentlichen Gehalt" im Sinne des Art. 6 des EWR-Abkommens überein. Auf dieser Auffassung beruht nach Ansicht des VwGH auch das EWR-Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1993.
Auch wenn man aufgrund der Rechtsprechung des EuGH von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von europarechtlichen Regelungen, die mit dem EWR-Abkommen übernommen worden sind, in der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgehen muß, ist damit noch nicht gesagt...