Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 1999, Seite S 589

Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaften

Ist der mit dem gemeinschaftlichen Betriebsvermögen erwirtschaftete steuerliche Gewinn nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen?

Mag. Gottfried Maria Sulz

Seit jeher erweist sich die Gewinnverteilung bei Personengesellschaften infolge oft diffiziler Regelungen des Gesellschaftsvertrages als besondere Herausforderung. Durch zwingende Abweichungen des Steuerrechts, wie Pauschalrückstellungen, Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen, werden sowohl die Abgabenbehörde als auch die Berater vor fast unlösbare Aufgaben gestellt. Umso verwunderlicher ist es, daß sich die Literatur zur Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaften im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in Grenzen hält.

1. Fragestellung

Die Gewinnverteilungsregelungen des Gesellschaftsvertrages bestehen meist aus mehreren Stufen bzw. Elementen, häufig ist eine Vergütung für die Geschäftsführung vorgesehen. Weiters ist teilweise eine kontokorrentmäßige Verzinsung der Kapitalkonten vereinbart, soweit der Gewinn für die Verzinsung ausreicht. Erst ein nach allen Sondervereinbarungen verbleibender Restgewinn ist auf die Gesellschafter im Beteiligungsverhältnis aufzuteilen.

Der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft aus dem gemeinschaftlichen Betriebsvermögen (Gesamthandvermögen) weicht durch eine Mehr-Weniger-Rechnung regelmäßig vom handelsrechtlichen G...

Daten werden geladen...