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SWK 26, 10. September 1999, Seite S 588

Anrechenbare KESt nach Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen

(A. B.) - Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer (KESt) auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist. Im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen wird aber in der Regel KESt nicht einbehalten. In einem solchen Fall wird es der Einbehaltung gleichzuhalten sein, wenn der Gesellschafter nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung den Betrag in Höhe der KESt ersetzt oder wenn die Gesellschaft ohne Einforderung eines Ersatzes vom Gesellschafter - und damit in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den Gesellschafter - die KESt an das Finanzamt entrichtet (Erkenntnis des ; Abweisung, weil die vom Finanzamt vorgeschriebene KESt nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet wurde).

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