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Verlustbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2a EStG
Viele Streitfragen durch die verunglückte Formulierung
Durch das Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 106/1999) ist mit Hilfe des neuen § 2 Abs. 2 a EStG eine Beschränkung der Verlustverrechnung (Verlustausgleich und Verlustvortrag) bei sogenannten Verlustbeteiligungsgesellschaften oder ähnlichen Modellen eingeführt worden. Weiters wird derzeit vom BMF ein Erlaß vorbereitet, welcher die gegenständliche Bestimmung klarstellen soll.
1. Allgemeines
Schon bisher gab es im Einkommensteuerrecht Verlustausgleichsbeschränkungen, wie beispielsweise Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Ab der Veranlagung 2000 sind durch diese neue Bestimmung Verlustbeteiligungsmodelle, bei denen das Erzielen eines Steuervorteils im Vordergrund steht, aufgrund der Erweiterung des bisherigen Verlustausgleichsverbots eingeschränkt. Negative Einkünfte aus Beteiligungen sind weder mit anderen Verlusten ausgleichsfähig noch als Verlust vortragsfähig, wenn der steuerliche Vorteil im Vordergrund steht.
Eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft oder Gemeinschaft liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes dann vor, wenn das Erzielen eines steuerlichen Vorteils i...