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SWK 26, 10. September 1999, Seite S 581

Auslandsreise des bildenden Künstlers

(A. B.) - Die Kosten von Auslandsreisen können im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (Beruf) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Dabei ist der ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Zweck einer von einem bildenden Künstler unternommenen Reise an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Bei einem bildenden Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne (auch Plastiken) zum Ziele hat, wird dabei die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise insbesondere aus Arbeitsmaterialien in Form von Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen etc. abzuleiten sein. Eine betriebliche Veranlassung der Reise kann nur dann angenommen werden, wenn ihr eindeutiger Schwerpunkt objektiv nachvollziehbar mit der künstlerischen Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Es wird zutreffen, daß Auslandsreisen, insbesondere solche in andere Kulturkreise, Einfluß auf das Schaffen eines Künstlers nehmen. Auch mitgebrachte Gegenstände (Masken, Pfeile etc.) können ihren Niederschlag im Werk des Abgabepflichtigen gefunden haben. Diese U...

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