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EuGH: Hypotheken
• Freier Kapitalverkehr: Eintragung von Hypotheken auch in fremder Währung (Art. 73 b ff. EGV)
Urteilstenor des EuGH:
„Artikel 73 b EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muß."
( Manfred Trummer, Peter Mayer, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs)
Anmerkung: § 3 Abs. 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom in der Fassung von § 4 des Schillinggesetzes stand der Einverleibung eines Grundpfandrechts (einer Hypothek) für eine effektive Fremdwährungsforderung entgegen. Nach dieser Bestimmung konnten Pfandrechte außer in Schillingwährung nur in der Weise bestellt werden, daß der aus dem Grundbuch zu zahlende Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingoldes bestimmt wird. Nach dem Urteil des EuGH muß -gestützt auf die Kapitalverkehrsfreiheit -auch die Einverleibung für eine Fremdwährungsforderung möglich sein. Nunmehr können nach Art. I § 5 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/...