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SWK 15, 20. Mai 1999, Seite R 046

Verfahren: Aufhebungsbescheid

Legt die Bescheidbegründung der Oberbehörde in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar dar, daß der dem Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden ist, ist der im Aufsichtswege ergangene Aufhebungsbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. - (§ 299 Abs. 1 lit. b BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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