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SWK 15, 20. Mai 1999, Seite R 045

Vorsteuer: Voraussetzung

Der Vorsteueranspruch setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus; diese Voraussetzung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/15/0220 ausgesprochen hat, dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. - (§ 12 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)

(, 97/15/0147, 97/15/0152)

Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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