Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 1999, Seite W 077

Sind übertragene stille Reserven in der Handelsbilanz unter den sonstigen unversteuerten Rücklagen auszuweisen?

Diese Vorgangsweise würde den Informationsstand der Bilanzleser verschlechtern

Dr. Maximilian K. P. Jung

In jüngster Zeit wurde verschiedentlich die Meinung vertreten, daß übertragene stille Reserven in der Handelsbilanz nicht als Bewertungsreserve, sondern als sonstige unversteuerte Rücklage auszuweisen wären.Die Unzulässigkeit dieser den Informationsstand der Bilanzleser verschlechternden Vorgehensweise läßt sich zeigen, indem nachgewiesen wird, daß sich die Übertragung stiller Reserven erstens keinesfalls als Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten interpretieren läßt und daß sie zweitens sämtliche abschreibungsrelevanten Merkmale aufweist.

Vorab ist jedoch zu betonen, daß sich aus der Textierung des § 12 Abs. 1 EStG - der Gesetzgeber benutzt hier „absetzen" statt „abschreiben" - keinerlei gegen den Abschreibungscharakter der Übertragung sprechende Hinweise gewinnen lassen. Wegen der weitestgehend synonymen Verwendung der Worte „Abschreibung" und „Absetzung" im Einkommensteuerrecht ist die erfolgte Wortwahl sogar eher als Indiz für das Vorliegen einer steuerlichen Sonderabschreibung zu werten.

S. W 078Der Gesetzgeber verlangt in § 12 Abs. 5 EStG: „Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge." Im legistischen Sinne ist diese Vorschrift als Fikt...

Daten werden geladen...