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Umwandlung von Vorzugsaktien und Partizipationsscheinen in Stammaktien
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß die bloße Umwandlung der Rechtsstellung eines Vorzugsaktionärs (§§ 115 ff. AktG) in die eines Stammaktionärs keinen Tauschvorgang im Sinn des § 6 Z 14 EStG darstellt. Gleiches gilt, wenn Inhabern von Partizipationsscheinen i. S. d. § 73 c VAG für die Aufgabe ihrer Rechtsstellung Stammaktien derselben Versicherungsgesellschaft im selben Nominalbetrag eingeräumt werden. (