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ÖBA 2, Februar 2017, Seite 129

Zu den Aufklärungspflichten einem Pfandbesteller gegenüber

§§ 447, 879 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Pfandbesteller zusätzlich zur Sachhaftung auch persönliche Haftung übernimmt.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG genügt die bloße Erkennbarkeit der kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder davon, dass Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorstehen.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen verpflichteten die Bekl aufgrund der von ihr übernommenen Sachhaftung zur Zahlung bei sonstiger Exekution in ihre Liegenschaftshälfte.

1. Nach stRsp kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht (RS0116829). Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rsp zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten...

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