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Aktuelle Judikatur zur Auslegung architektonischer Begriffe und gesetzlicher Bestimmungen
Der VwGH hat in seiner aktuellen Judikatur einem zu weiten bzw zu planungsfreundlichen Verständnis architektonischer Begriffe in der Wr BauO wie auch der dahin gehenden Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Grenzen gesetzt. Der Wiener Landesgesetzgeber hat nun Initiativen gesetzt, dem im Rahmen der bevorstehenden Novellierung der Wr BauO Rechnung zu tragen. Im folgenden Beitrag soll diese architektonische Judikatur näher vorgestellt werden.
1. Begriff des Erkers ( ua)
Bei dem diesem Erkenntnis des VwGH zugrunde liegenden Bauprojekt wurde die bebaute Fläche mit rund 300 m2 ausgewiesen, wobei bei dieser Berechnung jene Bauteile nicht berücksichtigt wurden, die bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht blieben. Dazu zählten Erker, Balkone und Stiegenhausvorbauten, die unter bestimmten Voraussetzungen in die Abstandsfläche ragen dürften. Für die Berechnung des an der jeweiligen Gebäudefront zulässigen Erkervolumens ist § 84 Abs 2 lit a Wr BauO maßgebend.
Bei der Ermittlung der bebauten Fläche bleiben gemäß § 80 Abs 2 Wr BauO vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs 1 und 2 Wr BauO genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß...