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Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz im Anlegerverfahren
§§ 266, 269, 276, 281a, 292, 477 ZPO
Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Allerdings kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass diese idF keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf.
Aus der Begründung:
1.1 Die hier maßgebliche Frage, ob die Verwertung des OeNB-Berichts dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 276 ZPO widerspricht, wurde vom , grundlegend überprüft und verneint.
1.2 Die Ansicht lässt sich dahin zusammenfassen, dass der OeNB-Prüfbericht zwar keine öffentliche Urkunde, keine schriftliche Zeugenaussage und auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten ist, dies jedoch noch nicht seiner Verwertung entgegenstehe.
1.3 Dabei betonte der erste Senat den Umstand, dass es sich um ein (Massen-) Verfahren handelt, wie sie von einer großen Zahl von Klägern gegen die Beklagten angestrengt wurden. Entgegen der Ansicht von Oberhammer (GA zum 19. ÖJT [2015] 97 f) geht es auf Basis der derzeitigen (auf Massenverfahren nicht Rücksicht nehmenden) Verfahrensvorschriften nicht nur ...