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Haftung des Generalunternehmers und des Poliers beim Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers des Subunternehmers
bauaktuell 2018/12
1. Nach ständiger Judikatur ist der von der Bestimmung des § 333 ASVG erfasste Dienstgeber grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.
2. Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn der Helfende im zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln.
3. Einen Polier trifft die Haftung als Aufseher im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG nur dann, wenn er auf der gegenständlichen Baustelle tatsächlich für die Einhaltung der gegenständlich außer Acht gelassenen Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist.
Das erstbeklagte Bauunternehmen war im Jahr 2013 mit der Errichtung eines Stahlbetonrohbaus beauftragt. Zur teilweisen Erfüllung dieses Auftrags bediente es sich der Nebenintervenientin, bei der der später verletzte Arbeitnehmer Z. D. beschäftigt war. Der bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte war auf dieser Baustelle als Polier tätig.
Am fand eine Baustel...