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ÖBA 2, Februar 2017, Seite 115

„Klauselentscheidung“ zu AGB für Zahlungsdienste

Bernhard Koch

§§ 864a, 879, 914, 915 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; §§ 3, 26, 27, 28, 31, 36, 40, 44, 46 ZaDiG

„Klauselentscheidung“ zu AGB für Zahlungsdienste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Revision der Klägerin:

Kl 1: „Soweit in den AGB nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich. Dabei bedienen wir uns idR der Papierform. Mit Ihrer Zustimmung kommunizieren wir mit Ihnen auch über andere dauerhafte Datenträger (wie zB E-Mail).“

Kl 15: „Soweit in den AGB nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich in Papierform.“

Kl 16: „Sofern Sie uns Ihre Zustimmung erteilen, kommunizieren wir mit Ihnen über E-Mail. Soweit dies vereinbart ist, stehen Ihnen auch andere Kommunikationsmittel, wie zB Telefon und Fax, für die Kommunikation mit uns zur Verfügung. So können Sie etwa Ihre Wünsche, Karten zu sperren, telefonisch bekannt geben.“

1.2 Bei Rahmenverträgen werden gem § 28 ZaDiG umfassende Vorabinformationen über die gesamte Vertragsbeziehung geschuldet (Weilinger/Knauder in Weilinger, Zahlungsdienstegesetz § 28 Rz 3). Wird idF ein Rahmenvertrag abgeschlossen, so werden die vor Vertragsabschluss gegebenen Informationen grds Vertragsinha...

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