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SWK 11, 10. April 1999, Seite R 36

Nachsicht von Finanzstrafen

Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden. - (§ 187 FinStrG)

„Der Umstand, daß die bloße – wenn auch rechtswidrige – Verwendung des Fahrzeuges letztlich durch die Bezahlung von Eingangsabgaben in der Höhe von 43.464 S und einer Geldstrafe von 20.000 S ,abgegolten' wurde, läßt es – auch im Hinblick auf die Mißverhältnisregelung im § 19 Abs. 5 FinStrG – nicht als Ermessensüberschreitung erscheinen, wenn von der Verhängung einer Wertersatzstrafe überhaupt Abstand genommen wird." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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