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Schätzung bei Friseur
•Stützt die Behörde im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Friseurbetrieb die Zuschätzung auf Werte eines äußeren Betriebsvergleiches, ist für den Abgabepflichtigen nicht erkennbar,
S. R 36ob die herangezogenen Betriebe tatsächlich vergleichbar sind, die Werte korrekt ermittelt worden sind und ein repräsentativer Querschnitt herangezogen worden ist; da nähere Angaben zu den Vergleichsbetrieben nicht bekanntgegeben werden dürfen, stützt sich der Bescheid auf ein Beweismittel, hinsichtlich dessen nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist. - (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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