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SWK 11, 10. April 1999, Seite R 035

Schätzung bei Friseur

Stützt die Behörde im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Friseurbetrieb die Zuschätzung auf Werte eines äußeren Betriebsvergleiches, ist für den Abgabepflichtigen nicht erkennbar,

S. R 036ob die herangezogenen Betriebe tatsächlich vergleichbar sind, die Werte korrekt ermittelt worden sind und ein repräsentativer Querschnitt herangezogen worden ist; da nähere Angaben zu den Vergleichsbetrieben nicht bekanntgegeben werden dürfen, stützt sich der Bescheid auf ein Beweismittel, hinsichtlich dessen nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist. - (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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