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Bereicherung: Kapitaleinkünfte?
•Soweit sich ein Nichtgesellschafter - inbesondere aufgrund seiner Einflußmöglichkeit auf die Gesellschaft - gegen den Willen der Gesellschaft und zu deren Lasten widerrechtlich bereichert, liegen in der Regel Betriebsausgaben der Gesellschaft vor, beim Bereicherten führt der Vorgang nicht zur Erfassung von Kapitaleinkünften. - (§ 27 EStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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