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SWK 11, 10. April 1999, Seite W 064

Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung

MMag. Dr. Klaus Hilber

Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben.

Wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen.

Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen,

- die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind,

- nicht in der gemäß § 281 Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben,

so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer den gesetzmäßig erstellten Jahresabschluß oder Konzernabschluß bestätigt oder die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Firmenbuch und in...

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