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Grundsatzaussagen des VwGH zu Treu und Glauben
(A. B.) - Nach der Judikatur des VwGH wird die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht durch Herstellung der Analogie zu den entsprechenden zivilrechtlichen Grundsätzen begründet. Es wird allerdings betont, daß das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip stärker sei als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz darf und kann somit der gesetzmäßigen Anwendung bindender Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Er vermag folglich nur im Bereich des Vollzugs von Rechtsnormen wirksam zu werden, die erkennbar vom Vertrauensprinzip getragen sind, die Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen gebieten oder zufolge ihrer Ausgestaltung (Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe) entsprechende Spielräume für die Entfaltung der letztlich gebotenen Entscheidung frei lassen. Die Anwendung von Treu und Glauben in dem wiedergegebenen Umfang setzt überdies folgendes voraus:
- Der eine Teil hat innerhalb des bestehenden Verhältnisses durch sein Verhalten beim anderen Teil ein bestimmtes Vertrauen ausgelöst.
- Der andere Teil hatte auf dieses Vertrauen aufbauend seine wirtschaftlichen Belange geordnet, insbesondere seine Vermögensdispositionen getr...