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Organschaft und Dividendenausgleichszahlungen
Zivil- und steuerrechtliche Beurteilung von Dividendenausgleichszahlungen im Rahmen von Organschaftsverhältnissen
Gemäß § 9 KStG liegt eine Organschaft dann vor, wenn eine Organgesellschaft einem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Der zivilrechtliche Ergebnisabführungsvertrag ist der Eingliederung als weiteres Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beigestellt. Neben anderen strukturellen Schwächen der derzeitigen Organschaftsregelung) führt die Ergebnisabfuhr als Folge des zwischen Organträger und Organgesellschaft abzuschließenden Ergebnisabführungsvertrages im Rahmen von Dividendenausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft mitunter zu zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen.
1. Allgemeines
Bei Vorliegen der in § 9 KStG geforderten Voraussetzungen wird im Rahmen des zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages und der darin enthaltenen Verpflichtung einer Gesamtgewinn(verlust-)übernahme der gesamte Gewinn bzw. der gesamte allfällige Verlust der Organgesellschaft durch den Organträger übernommen, womit auch das gesamte steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger zugere...