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SWK 11, 10. April 1999, Seite S 264

Erbschaftssteuer für Versicherungsleistungen

Wie man Versicherungsverträge richtig abschließt

Mag. Johannes Unger

Beim Abschluß einer Lebensversicherung bedenken die meisten Beteiligten nicht, daß die Erbschaftssteuer den Versicherungserlös beträchtlich schmälern kann. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in ständiger Rechtsprechung (z. B. Zl. 97/16/0336), daß Versicherungsverträge auf Ableben erbschaftssteuerpflichtig sind.

Das möchte ich an folgendem Beispiel aus der Praxis darstellen:

Der gut verdienende Herr A baut gemeinsam mit seiner teilzeitbeschäftigten Lebensgefährtin Frau B ein Haus und nimmt dazu einen Kredit in Höhe von 2.500.000 S auf. Da Frau B den Kredit des Herrn A nicht alleine rückzahlen könnte, schließt Herr A folgende Ablebensversicherung (Eigenversicherung) ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherungsnehmer:
Herr A
Versicherter:
Herr A
Begünstigte:
Frau B
Versicherungssumme:
2.500.000 S
Jährliche Prämie:
5.000 S



Nach zwei Jahren stirbt Herr A durch einen Unfall, und die Versicherungssumme wird fällig, d. h., Frau B erbt die Versicherungssumme in Höhe von 2.500.000 S. Dieser Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Lebensgefährtin ist „steuerlich nicht begünstigt" und wird daher in die Steuerklasse V der progressiven Erbschaftssteuer eingereiht. Dadurch ergibt sich folgend...

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