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SWK 11, 10. April 1999, Seite S 262

Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionskassen ab 2000

Höhere Vorteilhaftigkeit und mehr Flexibilität

Dr. Johann Mühlehner

Bezüglich der Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionskassen wird vielfach die Ansicht vertreten, eine derartige Übertragung sei aus steuerlichen Gründen nur mehr bei einem Übertragungsstichtag bis sinnvoll. Diese Ansicht ist aber nur für beitragsorientierte Zusagen zutreffend; bei leistungsorientierten Zusagen kann eine Übertragung zu einem Übertragungsstichtag ab sogar vorteilhaft sein.

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge i. S. d. PKG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 124 EStG gelten für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des BPG auf Pensionskassen i. S. d. PKG besondere Regelungen. Diese Regelungen gelten aber nur dann, wenn

lsich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem erteilt worden sind, und

lals Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der festgelegt wird.

lWesentlicher Inhalt der Regelung des § 124 EStG ist, daß für die Übertragung die 10-%-Grenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG nicht anwendbar ist und der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebild...

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