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Werbungskosten eines Emeriten
(A. B.) - Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG dar, weil der Emeritus zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet ist. Er erhält seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Forschungstätigkeit – im Beschwerdefall auf den Kanarischen Inseln, auf Papua und Borneo – ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (Erkenntnis des ).