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SWK 11, 10. April 1999, Seite T 79

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Voranmeldungsverpflichtung und Sonderprüfungen bei „verdächtigen" Unternehmen

Durch das Budgetbegleitgesetz 1998 (BGBl. I Nr. 79/1998 vom ) wurde § 21 Abs. 1 UStG 1994 dahingehend modifiziert, daß nunmehr eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht. Allerdings kann der Finanzminister durch Verordnung die Unternehmer von der Last befreien, monatlich oder vierteljährlich eine UVA einreichen zu müssen.

Änderung der Rechtslage per Verordnung

Von der im § 21 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung hat der Hüter der österreichischen Staatsfinanzen sofort Gebrauch gemacht und die VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen erlassen (BGBl. II Nr. 206/1998 vom ). Sofern sich der Unternehmer brav verhält, also eine errechnete Zahllast zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag blecht, braucht er seinem Betriebsfinanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen zu übermitteln (§ 1 der VO). Steuerpflichtige, die nicht ordentlich spuren, weil sie eine Vorauszahlung nicht vorschriftsmäßig entrichten, einen Überschuß nicht gehörig melden oder ihren Aufzeichnungsverpflichtungen nicht penibel nachkommen, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen vergattert werden (§ 2 der VO). Im Prinzip hat sich durch die Neuformulierung des § 21 Abs. 1 gegenüber der alten Rechtslage nich...

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