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bau aktuell 5, September 2016, Seite 188

Begründung des Vorbehalts bei Korrektur der Schlussrechnung

bauaktuell2016/13

Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110

1. Der Vorbehalt muss die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und – wenigstens schlagwortartig – den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen.

2. Die Erklärung einer Auftragnehmerin, dass sie die Abstriche beeinspruche und die Korrekturen falsch seien, ist nicht ausreichend.

3. Ein Schreiben, das schon vor Annahme der von der Schlussrechnung abweichenden Schlusszahlung verfasst wurde, ist kein ausreichender Vorbehalt im Sinne der ÖNORM B 2110.

Die Klägerin klagt unter anderem Werklohn aus verschiedenen Bauprojekten ein. Die Schlussrechnungen wurden von der Beklagten korrigiert. Die Klägerin widersprach dieser Korrektur und erklärte schriftlich, die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskorrekturen und Abzüge keinesfalls zu akzeptieren, und verwies auf sämtliche bisherige Schreiben.

Aus der Begründung:

1. bis 4. ...

5. Richtig weist die Klägerin in der Zulassungsbeschwerde aber darauf hin, dass die Schlussrechnungen Nr 05101, Nr 05098 und Nr 06004 jedenfalls innerhalb der für Werklohnforderungen maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1486 Z 1 ABGB) geltend gemacht wurden, sodass sich die Verfristung dieser...

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