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Ausgleichsabgabe nach Wr. GaragenG
•Eine Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz setzt lediglich voraus, daß ein Bauvorhaben bewilligt wird, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 WGG überhaupt oder voll erfüllt wird. - (§ 41 Abs. 1 Wiener Garagengesetz), (Abweisung)
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