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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 88

Ausgleichsabgabe nach Wr. GaragenG

Eine Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz setzt lediglich voraus, daß ein Bauvorhaben bewilligt wird, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 WGG überhaupt oder voll erfüllt wird. - (§ 41 Abs. 1 Wiener Garagengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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