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WGarG 2008 § 41. Erstmalige Überprüfung, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

3. Abschnitt Betriebsbestimmungen

§ 41. Erstmalige Überprüfung

Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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