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ÖBA 4, April 2017, Seite 276

Um als „präzise Information“ iSd Marktmissbrauchsrichtlinie zu gelten, muss aus einer Information bei ihrem öffentlichen Bekanntwerden nicht mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden können, dass sich ihr potentieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2003/6/EG – Art 1 Nr 1 – Richtlinie 2003/124/EG – Art 1 Abs 1 – Insider-Information – Begriff ‚präzise Information‘ – Potentielle Wirkung auf die Kurse von Finanzinstrumenten in einer bestimmten Richtung;

Art 1 Nr 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potentieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eineS. 277 bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.

EuGH (2. Kammer) , C-628/13

Aus der Begründung:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 1 Nr 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rat...

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