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bau aktuell 5, September 2016, Seite 166

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit beim Bauwerkvertrag?

Andrea Schwangler

Für Gewährleistungsfälle resultierend aus einem Bauwerkvertrag stellt sich in der Praxis die wichtige Frage, wer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Werks zu tragen hat. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die Vermutungsregel des Vorliegens der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe (§ 924 ABGB) auch für Bauwerkverträge greift.

1. Der Anwendungsbereich der Vermutungsregel

(Bau-)Werkverträge sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 924 ABGB umfasst (§ 1167 ABGB). Daneben gelten die für die Gewährleistung im Werkvertrag wichtigen Bestimmungen der §§ 1168 und 1168a ABGB (Sphärenzuordnung und Warnpflicht).

Prinzipiell trägt jene Partei, welche sich in einem Verfahren auf einen für sie günstigeren Umstand beruft, auch dessen Behauptungs- und Beweislast. Aufgrund der Anwendung dieser allgemeinen Beweislastregeln müsste der Übernehmer des Werks beweisen, dass ein hervorgekommener Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.

Nach § 924 ABGB leistet jedoch der Übergeber nur „Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.“ Die gesetzliche Beweislastumkehr erleichtert dam...

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