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Übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen über eine Mailbox auf einer Electronic-Banking-Website, so können diese nur dann als iS von Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Zahlungsdiensterichtlinie mitgeteilt angesehen werden, wenn mit einer solchen Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2007/64/EG – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Rahmenverträge – Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung – Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger
Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking; Art 41 Abs 1 und Art 44 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art 4 Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen iSd Art 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann iS dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönli...