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Zur Klagefrist nach § 150 Abs 4 IO bei Forderungsbestreitung nur durch den Schuldner
Die Klage nach § 150 Abs 4 IO ist eine auf die Zahlung der Quotenforderung gerichtete Leistungsklage des Gläubigers gegen den bestreitenden Schuldner. Die richterliche Frist dafür ist – analog § 110 Abs 4 IO – mit mindestens einem Monat zu bemessen. Der Beginn des Fristenlaufs ist erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans anzusetzen, weil einer früheren Klageführung die Prozesssperre entgegensteht.
Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der nach § 150 Abs 4 IO gesetzten Frist, so bleibt es bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, dh, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung entzogen und K H zum IV bestellt. Die Prüfungstagsatzung fand am statt. Bei der ergänzenden Prüfungstagsatzung vom wurde die vom Gläubiger K S angemeldete Forderung iHv € 28.496,53 vom IV anerkannt, vom Schuldner hingegen bestritten. Der Zahlungsplan, der eine Quote von 80% vorsieht, wurde angenommen. Im Anschluss daran setzte das ErstG K S ...