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ÖBA 4, April 2017, Seite 265

Zum Schutzzweckt von § 31 Abs 1 S 2 BWG

§§ 1295, 1299, 1311 ABGB; § 31 BWG

§ 31 Abs 1 S 2 BWG erklärt die Verwendung anderer Namen als jenes des identifizierten Kunden zu unzulässigen Sparbuchbezeichnungen. Vom Verbot sind Kombinationen von Vor- und Nachnamen ebenso erfasst wie Nachnamen für sich allein.

§ 31 Abs 1 S 2 BWG bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht aber den Schutz von Dritten, die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl waren Kunden eines Vermögensberaters. Dieser vermittelte den Kl Wertpapiere, wobei als Depotbank jeweils die C AG fungierte. Der Vermögensberater war für die Depots der Kl nicht zeichnungsberechtigt und hatte auch keine Berechtigung zur Vermögensverwaltung. Er fälschte jedoch die Unterschriften der Kl und übermittelte der Depotbank so gefälschte Aufträge zum Verkauf der Wertpapiere. Die Depotbank führte die Wertpapiergeschäfte durch.

Die Bekl ist ein Bankinstitut mit Filialen in ganz Österreich. Bei einer dieser Filialen eröffnete der Vermögensberater ohne Wissen der Kl im eigenen Namen mehrere Sparkonten. Nach den AGB der Bekl erhält der Einleger dabei ein Losungswortsparbuch, dessen Guthabensstand mit weniger als € 15.000 ...

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