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Judikaturwende: kurze Verjährungsfrist für die Kondiktion des Garantieauftraggebers
§§ 5, 6, 880a, 914, 1431, 1478, 1479, 1480, 1486 ABGB
Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen.
Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklP als Werkbestellerin („AG“) schloss mit einer Bau-ARGE als Generalunternehmerin („AN“) einen Vertrag, mit dem sich die ARGE, an der die klP beteiligt war, zur Errichtung eines Hotels verpflichtete.
Zur Besicherung der Gewährleistungsansprüche der beklP wurde ein Haftrücklass iHv 5% der gesamten Auftragssumme vereinbart:
„Zur Besicherung der Gewährleistungsansprüche des AG ist dieser berechtigt, für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Haftrücklass von 5% … der Gesamtauftragssumme einzubehalten. Der Haftrücklass kann vom AN gegen eine … Bankgarantie … ausgelöst werden. Der Haftrücklass dient der Abdeckung aller Verp...