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Drei Aspekte zum Schuldzinsenabzug
Finanzierungsfreiheit und Vorsichtsprinzip - Soziale Ausgewogenheit - Flat Tax
VON UNIV.-DOZ. DR. REINHOLD BEISER
In diesem Beitrag wird die von Schneider in SWK-Heft 8/1999, Seite S 205 angeregte Diskussion um das Vorsichtsprinzip aufgegriffen. Im Anschluß daran wird im Sinn der sozialen Ausgewogenheit ein Vorschlag de lege ferenda präsentiert. Die „flat tax" nach Hall/Rabushka sieht die Nichtabzugsfähigkeit sämtlicher (betrieblicher und privater) Finanzierungskosten vor und wird deshalb zum Vergleich gegenübergestellt.
1. Finanzierungsfreiheit und Vorsichtsprinzip
1.1 Das kaufmännische Vorsichtsprinzip und der Gedanke des Gläubigerschutzes stehen der Finanzierungsfreiheit hinsichtlich stiller Reserven nicht entgegen (vgl. dazu Schneider, SWK-Heft 8/1999, Seite S 205 f.): Wird mehr als das buchmäßige Eigenkapital entnommen, so ist ein negatives Eigenkapital auszuweisen. Das Vorsichtsprinzip und der Gläubigerschutzgedanke werden durch die Fremdfinanzierung stiller Reserven somit nicht in Frage gestellt, sondern über den Ausweis eines negativen Eigenkapitals konsequent umgesetzt.
1.2 Die Fremdfinanzierung stiller Reserven ist auch konsequent, wenn man mit Kopf/Schneider, SWK-Heft 32/199...