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bau aktuell 5, September 2021, Seite 215

Der Entgeltanspruch des Bauarbeiters bei Arbeitseinstellung wegen eines allgemeinen Baumaterialmangels

Christoph Wiesinger

Zum ersten Mal seit Langem gibt es einen Mangel an (zumindest bestimmten) Baustoffen, die derzeit nicht lieferbar sind oder nur zu sehr hohen Preisen beschafft werden können. Bauunternehmen sind daher teilweise gezwungen, die Arbeiten aus diesem Grund einzustellen. Das wirft die Frage nach dem Entgeltanspruch der betroffenen Arbeitnehmer und in weiterer Folge auch nach Alternativmaßnahmen, die der Arbeitgeber setzen kann, auf.

1. Grundlegende Regelung in § 1155 ABGB

1.1. Anspruch des Arbeitnehmers

Die Regelung des § 1155 ABGB modifiziert das allgemeine Leistungsstörungsrecht des ABGB. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit ist, die Leistung aber aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, unterbleibt. Zur Art der Zurechnung an den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gibt es verschiedene Theorien. Ein Rohstoffmangel wird üblicherweise dem Arbeitgeber zugerechnet. Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, dass in Fällen höherer Gewalt (allgemeine Kalamität) die Gefahr auf den Arbeitnehmer übergeht. Hintergrund dieser (allerdings ohnehin umstrittenen) Ansicht ist, dass das Risiko an sich dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Wenn es jedoch volkswirtschaftlich bedenklich wird (Masseninsolve...

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