Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite R 009

VfGH: Eisenbahnenteignungsgesetz

Aufhebung des § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 i. d. F. BGBl. 297/1995 wegen unsachlicher Kostenersatzregelung . - (§ 7 Abs. 3 EEG)

§ 7 Abs. 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, i. d. F. des Art. XVIII Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den in einem Enteignungsverfahren obsiegenden Enteignungsgegner dadurch zu benachteiligen, daß ihm kein Verfahrenskostenersatz zuerkannt werden darf, während § 7 Abs. 3 EEG dem Enteigneten einen Kostenersatz zugesteht. Es ist von der Sache her schlechterdings nicht einzusehen, daß dem - womöglich unter Zuhilfenahme rechtsfreundlicher Vertretung - im Enteignungsverfahren dadurch obsiegenden Eigentümer, daß der Enteignungsantrag abgewiesen und ihm demgemäß eine Entschädigung nicht zugesprochen wird, dem § 7 Abs. 3 EEG zufolge der Verfahrenskostenersatz vorenthalten wird und somit der Wert des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleibt, während dem Enteigneten beim möglicherweise viel geringeren Verfahre...

Daten werden geladen...