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Verfahren: Wiederaufnahme
•Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden ist; daraus folgt aber, daß die von der Finanzstrafbehörde zu entscheidende Frage, ob dem Beschwerdeführer finanzstrafrechtlich ein Irrtum i. S. d. § 9 FinStrG zuzubilligen ist, für das Zollamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen kein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal darstellt. - (§ 183 Abs. 1 ZollG 1988), (Abweisung)
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