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Gesellschaftsteuer: Berichtigung
•Um unbillige Besteuerungsergebnisse zu vermeiden, kann bei auflösend bedingten Erwerben und bei aufschiebend bedingten Lasten im Falle des Bedingungseintrittes unter anderem hinsichtlich der Gesellschaftsteuern eine Berichtigung der Steuerfestsetzung beantragt werden; wird die auflösende Bedingung nicht schlagend (im konkreten Fall erfolgte eine Darlehensrückzahlung ohne vorangegangenen Eintritt der auflösenden Bedingung), sind die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 5 Abs. 2 BewG nicht gegeben. - (§ 2 Z 3 lit. b KVG), (Abweisung)
( bis 0316)