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Zollschuld: Befreiung
•Durch die Auslieferung der Ware über Weisung des Empfängers an einen von ihm bezeichneten Dritten ändert sich an der Stellung des in der Anmeldung bezeichneten Empfängers als Zollschuldners nichts; für die Möglichkeit der Befreiung von der Zollschuld darf es keinen Unterschied geben, ob der Annehmer die Ware an den Empfänger selbst übergibt oder an einen von diesem bezeichneten Dritten im kurzen Weg liefert. - (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZollG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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